| Name etc. | Verbandszugehörigkeit | Mitgliedschaft | Geschäftsjahr | Vorstand | Mitgliederversammlung | Genehmigung | nach unten |
- § 1. Name, Sitz und Zweck - 1.1. Der Verein wurde 1938 gegründet und führt den Namen "Briefmarken-Sammler-Verein Rheinhausen 1938 e.V.". Er hat seinen Sitz in Duisburg-Rheinhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen. 1.2. Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder auf philatelistischem Gebiet zu fördern. Hierzu dienen Tauschtage, fachwissenschaftliche Mitteilungen, Vorträge, Auslage von Fachliteratur, Beschaffung von Neuheiten, Rundsendeverkehr von Auswahlen, Nachlaßverwaltungen und Auflösungen. 1.3. Der Verein ist gemeinnützig, politisch und weltanschaulich neutral. |
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- § 2. Verbandszugehörigkeit - Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V. |
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- § 3. Mitgliedschaft - 3.1. Zur Aufnahme in den Verein bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages. 3.2. Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 3.3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3.4. Alle Mitglieder entrichten einen jährlichen Vereinsbeitrag, der jeweils zum Anfang des Jahres fällig ist. Neue Mitglieder zahlen bei Aufnahme im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres den halben Jahresbeitrag. 3.5. Auf Vorschlag des Vorstandes und mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung können verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei. 3.6. Die Mitgliedschaft endet: |
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- § 4. Geschäftsjahr - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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- § 5. Der Vorstand - 5.1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. 5.2. Zur Vertretung berechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wobei eines von ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß. 5.3. Vorstandssitzungen sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. 5.4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 2/3 des Vorstands anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder ein von ihm schriftlich benannter Vertreter. |
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- § 6. Die Mitgliederversammlung - 6.1. Jährlich im März findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der mindestens vier Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen ist. 6.2. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten: 6.3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte über das vergangene Geschäftsjahr entgegen. 6.4. Zur Entlastung des Vorstandes und zur Wahl des 1. Vorsitzenden ist von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu wählen. 6.5. Die Leitung der weiteren Wahl erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 6.6. Alle zwei Jahre sind der Vorstand und die beiden Kassenprüfer zu wählen. Die Vorstandsmitglieder können durch die anwesenden Mitglieder wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer müssen jedoch wechseln. 6.7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. 6.8. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dieses verlangt. 6.9. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden. 2/3 aller Mitglieder müssen anwesend sein. Die Entscheidung wird dann mit 2/3 Stimmenmehrheit getroffen. Das Vereinsvermögen fließt dem Landesverband Nordrhein-Westsalen für die Jugendarbeit zu. Bei Beschlußunfähigkeit muß eine zweite Mitgliederversammlung nach einer Frist von zwei Wochen stattfinden. Diese Versammlung ist mit 2/3 der Anwesenden beschlußfähig. 6.10. Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom 1. Vorsitzdenden und dem Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden von einem schriftlich benannten Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. |
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- § 7. Genehmigung - Diese Satzung wurde einstimmig genehmigt. |